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Urheberrecht: Neue Bestimmungen für den Einsatz digitaler Werke

Im vergangenen Jahr wurde das Urheberrecht einer Novellierung unterzogen, die mit 31.12.2021 in Kraft getreten ist. Wir fassen für Sie die wesentlichsten Änderungen zusammen, die Sie beim Einsatz von veröffentlichten digitalen Werken Dritter, d. h. von digitalen Inhalten, deren Urheber*in nicht Sie selbst sind, in der Lehre beachten müssen.

Die Novellierung hat zum Ziel, das Urheberrecht an das digitale Umfeld anzupassen, einen breiteren Zugang zu digitalen Inhalten zu gewährleisten und die Lizenzierungspraxis für diese Inhalte zu verbessern. Im Hinblick auf die Nutzung digitaler Werke von Dritten in der Lehre sind die wichtigsten Änderungen in § 42g UrhG „Digitale Nutzungen in Unterricht und Lehre“ gebündelt:

1. Bisher durften Universitäten für Zwecke des Unterrichts bzw. Lehre veröffentlichte Werke zur Veranschaulichung im Unterricht für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Lehrveranstaltungsteilnehmer*innen vervielfältigen und zur Verfügung stellen.

Das neue Gesetz konkretisiert den Zweck der Veranschaulichung und erweitert den Kreis der Personen, denen Zugang zu digitalen Inhalten Dritter gewährt wird:

  • Digitale Inhalte von Dritten können nun zur Unterstützung, Bereicherung und Ergänzung von Lehren und Lernen genutzt werden. Unverändert bleibt die Beschränkung auf nicht-kommerzielle Zwecke.
  • Bitte beachten Sie, dass diese Nutzung aber nur möglich ist, wenn sie unter der Verantwortung der Bildungseinrichtung in ihren Räumlichkeiten (oder an anderen Orten) oder in einer gesicherten elektronischen Umgebung stattfindet, zu der nur Studierende und Lehrpersonal der Bildungseinrichtung Zugang haben.
  • Studierende sind ab nun all jene Personen, für die das digitale Lernangebot - unabhängig von ihrem formellen Verhältnis zur Bildungseinrichtung - bestimmt ist, sofern sie über eine Authentifizierung mittels Kennworts auf diese Inhalte zugreifen können. Im Hinblick auf eine verstärkte Internationalisierung in der Lehre ist das ein wichtiger Aspekt.

2. Bisher waren veröffentlichte Werke, die ihrer Beschaffenheit und Bezeichnung nach zum Schul- oder Unterrichtsgebrauch bestimmt sind, von der digitalen Zurverfügungstellung in der Lehre ausgenommen. So durften z. B. Seiten aus einem Lehrbuch nicht eingescannt und auf einer Lernplattform bereitgestellt werden.

Diese Beschränkung gibt es nicht mehr, stattdessen gilt jedoch eine Beschränkung auf die Nutzung nur von Teilen von Werken. Konkret bedeutet dies, dass

  • die Nutzung solcher Inhalte bzw. Werkes in der Regel mit bis zu zehn Prozent des Werkes beschränkt ist.

  • die vollumfängliche Nutzung eines Werkes nur in Sonderfällen erlaubt ist (z. B. vergriffene Werke).

Beachten Sie jedoch, dass Sie die geringfügigen Auszüge eines Werkes nur dann nutzen dürfen, wenn keine Bewilligung für die Nutzung zu angemessenen Bedingungen erlangt werden kann. Das heißt, Sie müssen prüfen, ob ein Lizenzangebot für das Werk im Internet zur Verfügung steht, welches die Bedingungen für die Nutzung des Werkes festlegt. Nur wenn Sie kein solches Angebot finden, dürfen Sie Auszüge des Werkes nutzen.

Umgekehrt heißt dies für Urheber*innen, dass sie Bedingungen für die Nutzung ihres Werks über das Internet zugänglich machen müssen, sofern sie eine freie Nutzung für ihr Werk ausschließen möchten. Ebenso müssen sie sicherstellen, auf Anfragen um Nutzungsbewilligung rasch reagieren zu können.            

Bei jeglicher Nutzung auf Basis § 42g UrhG „Digitale Nutzungen in Unterricht und Lehre“ ist - soweit nicht unmöglich - die Quelle und der Name des Urhebers/der Urheberin anzugeben.

Weitere Informationen finden Sie auf der Teaching and Learning Academy im Kapitel Rechtliche Grundlagen.

Link zum Urheberrechtsgesetz: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10001848